An alle Mitglieder
Aufgrund der Versammlungs-/Ansammlungsverbote waren die satzungsmäßigen Fristen zur Neuwahl des Vorstandes oder zur Einladung zur Mitgliederver-sammlung für das laufende Vereinsjahr nicht zu halten (höhere Gewalt). Unsere Satzung sieht keine Regelungen im Rahmen einer Pandemie vor. Da die Satzung keine weitergehenden Regelungen enthält, gilt der gesetzliche Rahmen bzw. das was dem Gewollten am nächsten kommt.
Die „epidemische Lage“ ist regierungsseitig noch nicht aufgehoben, vielmehr gilt sie aufgrund der fortschreitenden Delta-Variante des Corona-Virus fort. Die Themen Kontaktreduzierung v.a. im Arbeitsalltag finden sich in der kürzlich verabschiedeten Corona-Arbeitsschutzverordnung wieder.
Der Vorstand ist mit Ablauf der Wahlperiode grundsätzlich nicht mehr im Amt. Der geschäftsführende Vorstand fungiert als sog. Notvorstand und führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Da die Satzung keine explizite Regelung vorsieht, gibt es keinen zwingenden Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Wahl durchzuführen. Dem Verein entsteht hierdurch weder ein Schaden (hinsichtlich Wirtschaftlichkeit oder Reputation) noch ein Nachteil. Dies auch vor dem Hintergrund, dass (wenn) der geschäftsführende Vorstand auch für die neue Wahlperiode kandidiert. Ein Gesuch der Mitglieder ist ebenfalls nicht festzustellen. Der neu gewählte Vorstand wäre mit der gleichen Aufgabenstellung betraut wie der aktuelle Notvorstand.
Geschäftsführender Vorstand gem. Satzung:
a.) 1. Vorsitzender
b.) 2. Vorsitzender
c.) 1. Kassierer und
d.) 1. Schriftführer
Der nächste Turnus ist die kommende ordentliche Mitgliederversammlung im März 2022. Aus Sicht des aktuellen Vorstandes erscheint es vertretbar die Neuwahlen im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen.