Die Immobilie vererben

Vererben oder verschenken: Es ist beliebt, ein Haus schon zu Lebzeiten an die Nachkommen zu überschreiben. Eine solche Schenkung kann den späteren Erben die Erbschaftsteuer ersparen. Doch es gibt auch gute Gründe, eine Immobilie zu vererben. Der Vererbende bewahrt sich Flexibilität – vielleicht will er das Haus oder die Wohnung ja nochmal verkaufen, um sich mehr finanzielle Freiheit im Alter zu ermöglichen. Oder die Familienverhältnisse ändern sich. Eine Schenkung ist kaum mehr rückgängig zu machen.

Gesetzliche Erbfolge: Oft haben Eigentümer genaue Vorstellungen davon, welche ihrer Nachkommen später mal in der Immobilie wohnen sollen. Damit solche Wünsche bewahrt werden können, sollten Eigentümer vorsorgen. Denn die gesetzliche Erbfolge hält immer wieder Überraschungen bereit. So werden in erster Linie zwar die eigenen Kinder und der Ehepartner zu Erben. Doch aufgrund von komplexen Familienkonstellationen, insbesondere auch in Patchworkfamilien, werden plötzlich Personen zu Erben, die der Vererbende gar nicht am Nachlass teilhaben lassen wollte: ein geschiedener Ehepartner etwa oder auch Geschwister, Tanten oder Nichten. Wer so etwas vermeiden möchte, sollte ein Testament verfassen.

Erbengemeinschaften: Es gibt noch ein gutes Argument für ein Testament. Sobald mehr als eine Person  erben wird, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Der gesamte Nachlass gehört allen gemeinsam, zwar zu unterschiedlichen Teilen, aber sie müssen sich dennoch einig sein, was mit dem Erbe geschieht. Das führt nicht selten zu jahrelangen Rechtsstreitigkeiten. Am Ende muss die Immobilie unter Umständen verkauft oder sogar versteigert werden.

 Selbstbewohnte Immobilie: Ganz steuerfrei lässt sich eine Immobilie erben, wenn der Vererbende ein Haus oder eine Wohnung bis zu seinem Tod selbst bewohnt hat und die Erben innerhalb von sechs Monaten in das Haus einziehen und dort mindestens zehn Jahre lang wohnen. Allerdings ist die Steuerfreiheit bei den Kindern auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt. Alles, was darüber liegt, ist zu versteuern.

Testament: Ein Testament kann die gesetzliche Erbfolge aushebeln und gibt dem Vererbenden Gestaltungsfreiheit. Er kann den Nachlass aufteilen, wie er möchte, und verfügen, wer die Immobilie erben soll. So kann etwa eine Lebensgefährtin begünstigt werden, die laut gesetzlicher Erbfolge gar keinen Erbanspruch hätte. Ein Testament muss nicht zwingend beim Notar beurkundet werden. Das bringt aber den Vorteil, dass es im Erbfall in vielen Fällen einen Erbschein ersetzen kann.

Vermächtnis: Ein Testament kann Verfügungen enthalten, etwa ein Vermächtnis.  So kann eine Vererbende etwa in ihrem Testament die Tochter als Erbin einsetzen, der Ehepartner erhält über ein Vermächtnis die Immobilie.  Denn ein Vermächtnisnehmer wird nicht zum Erben. Er hat lediglich einen Anspruch darauf, dass der Erbe das Vermächtnis erfüllt und den Grundbesitz überträgt.

Erbschaftsteuer:  Bei der Kalkulation der Erbschaftsteuer ist immer der gesamte Nachlasswert ausschlaggebend. Ehepartner genießen alle zehn Jahre einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro. Alle darüber liegenden Vermögenswerte sind zu versteuern. Die Höhe hängt von der Steuerklasse und den Steuersätzen ab, die je nach Verwandtschaftsgrad variieren und auch vom Immobilienwert abhängen.

Ein Beitrag der K & K Baufinanzierung Raunheim